INOSUN Umwelt & Sonnenstrom e.Gen. Allgemeine Lieferbedingungen
herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI)
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen.
2. Angebot
2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
3.2 Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder
mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Lieferung
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
4.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
4.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
4.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.
Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
4.6 Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollständig abgenommen.
4.7 Der Verkäufer hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem Käufer meldet.
5. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW
gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.
5.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
6. Zahlung
6.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
6.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
6.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
6.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
6.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
6.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,
c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.
6.7 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
6.8. Der Verkäufer hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
7. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
7.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
7.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 5.
7.3 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
7.4 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 7.1 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
7.5 Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
7.6 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
7.7 Sofern nicht anders vereinbart , sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
7.8 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
7.9 Die Bestimmungen 7.1 bis 7.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
8. Rücktritt vom Vertrag
8.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
8.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 4.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
d) wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.
8.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
8.4 Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.
8.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
8.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
8.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.
9. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.
10. Haftung des Verkäufers
10.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des Verkäufers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des Verkäufers auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
10.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ausgeschlossen.
10.3 Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
10.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
10.5 Die Regelungen des Punktes 10 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche
des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers wirksam.
11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
11.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
11.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische
Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
12. Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.
13. Einhaltung von Exportbestimmungen
13.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie
dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
13.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.
14. Allgemeines
14.1 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
14.2 Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.
15. Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
16. Vorbehaltsklausel
Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.
Stand Januar 2020
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen
gelten zwischen uns (INOSUN Umwelt
& Sonnenstrom e.Gen.) und
natürlichen und juristischen Personen
(kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowieAGB INOSUN Umwelt & Sonnenstrom e.Gen.
Stand Januar 2020
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen
gelten zwischen uns (INOSUN Umwelt
& Sonnenstrom e.Gen.) und
natürlichen und juristischen Personen
(kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie
gegenüber unternehmerischen Kunden
auch für alle hinkünftigen Geschäfte,
selbst wenn im Einzelfall,
insbesondere bei künftigen Ergänzungs-
oder Folgeaufträgen darauf
nicht ausdrücklich Bezug genommen
wird.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen
Kunden jeweils die bei
Vertragsabschluss aktuelle Fassung
unserer AGB, abrufbar auf unserer
Homepage (www.inosun.eu) und
wurden diese auch an den Kunden
übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich
unter Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des
Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen
unserer AGB bedürfen
zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen
–gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen –Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des
Kunden werden auch dann nicht
anerkannt, wenn wir ihnen nach
Eingang bei uns nicht ausdrücklich
widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und
Garantien unsererseits oder von
diesen AGB abweichende Vereinbarungen
im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten,
Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,
Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte
und Leistungen, die nicht uns
zuzurechnen sind, hat der Kunde –
sofern der Kunde diese seiner Entscheidung
zur Beauftragung zugrunde
legt – uns darzulegen. Diesfalls
können wir zu deren Richtigkeit
Stellung nehmen. Verletzt der
Kunde diese Obliegenheit, sind derartige
Angaben unverbindlich, soweit
diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen
Kunden gegenüber
schriftlich – zum Vertragsinhalt
erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden
ohne Gewähr erstellt und sind
entgeltlich. Verbraucher werden
vor Erstellung des Kostenvoranschlages
auf die Kostenpflicht hingewiesen.
Erfolgt eine Beauftragung
mit sämtlichen im Kostenvoranschlag
umfassten Leistungen,
wird der gegenständlichen Rechnung
das Entgelt für den Kostenvoranschlag
gutgeschrieben
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich
nicht als Pauschalpreis zu
verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete
Leistungen, die im ursprünglichen
Auftrag keine Deckung finden,
besteht Anspruch auf angemessenes
Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen
sich zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer
und ab Lager. Verpackungs-, Transport-.
Verladungs- und Versandkosten
sowie Zoll und Versicherung gehen
zu Lasten des unternehmerischen
Kunden. Verbrauchern als
Kunden gegenüber werden diese
Kosten nur verrechnet, wenn dies
einzelvertraglich ausverhandelt
wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung verpflichtet,
Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte
Entsorgung von Altmaterial
hat der Kunde zu veranlassen. Werden
wir gesondert hiermit beauftragt,
ist dies vom Kunden zusätzlich
im hierfür vereinbarten Ausmaß,
mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten.
3.5. Wird uns vom Kunden eine
Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit
nicht in einer Entfernung
von maximalermöglicht, ist uns der
Mehraufwand durch einen
Preiszuschlag von 0,45 Euro pro angefangenem
Kilometer abzugelten.
Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag
von 50,- Euro pro zu überwindendem
Stockwerk, für welches
kein verwendbarer Lift zur Beförderung
sämtlicher Vertragsleistungen
zur Verfügung steht.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt,
wie auch auf Antrag des Kunden
verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte anzupassen,
wenn Änderungen im Ausmaß von
zumindest 3 % hinsichtlich (a) der
Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen
oder (b) anderer
zur Leistungserbringung notwendiger
Kostenfaktoren wie Materialkosten
aufgrund von Empfehlungen
der Paritätischen Kommissionen
oder von Änderungen der nationalen
bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe,
Änderungen relevanter
Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind. Die Anpassung
erfolgt in dem Ausmaß, in
dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ändern gegenüber
jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung, sofern
wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen
wird als wertgesichert
nach dem VPI 2010 vereinbart
und erfolgt dadurch eine Anpassung
der Entgelte. Als Ausgangsbasis
wird der Monat zu Grunde gelegt,
in dem der Vertrag abgeschlossen
wurde.
3.8. Verbrauchern als Kunden
gegenüber erfolgt bei Änderung der
Kosten eine Anpassung des Entgelts
gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses
gemäß Punkt
3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung,
wenn die Leistung innerhalb
von zwei Monaten nach Vertragsabschluss
zu erbringen ist.
3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen
werden im Außenbogen gemessen.
Formstücke und Einbauten
werden im Rohrausmaß mitgemessen,
jedoch separat verrechnet.
Unterbrechungen bis maximal 1
Meter bleiben unberücksichtigt.
3.10. Erfolgt die Abrechnung nach
Aufmaßen, und ist eine
gemeinsame Ermittlung der Aufmaße
vereinbart, hat der Kunde
bei Fernbleiben trotz zeitgerechter
Einladung zu beweisen, dass die ermittelten
Ausmaße nicht richtig
festgestellt wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Werden Geräte oder sonstige
Materialien vom Kunden beigestellt,
sind wir berechtigt, dem
Kunden einen Zuschlag von 10 %
des Werts der beigestellten Geräte
bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden
sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
Die Qualität und Betriebsbereitschaft
der Beistellungen
liegt in der Verantwortung des
Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird
bei Vertragsabschluss, ein Drittel
bei Leistungsbeginn und der Rest
nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem
Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,
gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen –
Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene
Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen
sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als
Kunden sind wir gemäß § 456 UGB
bei verschuldetem Zahlungsverzug
dazu berechtigt, 9,2% Punkte über
dem Basiszinssatz zu verrechnen.
Gegenüber Verbrauchern berechnen
wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten, gegenüber Verbrauchern
als Kunden jedoch nur, wenn
dies im Einzelnen ausgehandelt
wird.
5.6. Kommt der unternehmerische
Kunde im Rahmen anderer mit uns
bestehender Vertragsverhältnisse
in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
die Erfüllung unserer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag bis
zur Erfüllung durch den Kunden
einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt,
alle Forderungen für bereits
erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit
dem Kunden fällig zu stellen. Dies
gegenüber Verbrauchern als Kunden
nur für den Fall, dass eine
rückständige Leistung zumindest
seit sechs Wochen fällig ist und wir
unter Androhung dieser Folge den
Kunden unter Setzung einer Nachfrist
von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis
steht dem Kunden nur insoweit zu,
als Gegenansprüche gerichtlich
festgestellt oder von uns anerkannt
worden sind. Verbrauchern als Kunden
steht eine Aufrechnungsbefugnis
auch zu, soweit Gegenansprüche
im rechtlichen Zusammenhang
mit der Zahlungsverbindlichkeit des
Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist
verfallen gewährte Vergütungen
(Rabatte, Abschläge
u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Der Kunde verpflichtet sich
im Falle von Zahlungsverzug, die
zur Einbringlichmachung notwendigen
und zweckentsprechenden Kosten
(Mahnkosten, Inkassospesen,
Rechtsanwaltskosten etc.) an uns
zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet
sich der Kunde bei verschuldetem
Zahlungsverzug zur Bezahlung
von Mahnspesen pro Mahnung
in Höhe von € 20,- soweit dies
im angemessenen Verhältnis zur
betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass
seine Daten ausschließlich zum
Zwecke des Gläubigerschutzes an
die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer
Kreditorenverband (AKV), Österreichischer
Verband Creditreform
(ÖVC), Insolvenzschutzverband
für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
(ISA) und Kreditschutzverband
von 1870(KSV) übermittelt
werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung
beginnt frühestens,
sobald der Kunde alle baulichen,
technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen
zur Ausführung geschaffen
hat, die im Vertrag oder
in vor Vertragsabschluss dem Kunden
erteilten Informationen umschrieben
wurden oder der Kunde
aufgrund einschlägiger Fachkenntnis
oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde
vor Beginn der Leistungsausführung
die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gasund
Wasserleitungen oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege,
sonstige Hindernisse baulicher Art,
sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen
statischen Angaben und
allfällige diesbezügliche projektierte
Änderungen unaufgefordert
zur Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu
den notwendigen Angaben können
bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht
nicht nach, ist –
ausschließlich im Hinblick auf die
infolge falscher Kundenangaben
nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit
– unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen
Bewilligungen Dritter sowie
Meldungen und Bewilligungen
durch Behörden (zB Anmeldung
Strombezug) auf seine Kosten zu
veranlassen. Auf diese weisen wir
im Rahmen des Vertragsabschlusses
hin, sofern nicht der Kunde darauf
verzichtet hat oder der unternehmerische
Kunden aufgrund Ausbildung
oder Erfahrung über solches
Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung
einschließlich des Probebetriebes
erforderliche(n) Energie
und Wassermengen sind vom Kunden
auf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür,
dass die technischen Anlagen,
wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,
Netzwerke und dergleichen in
technisch einwandfreien und betriebsbereiten
Zustand sowie mit
den von uns herzustellenden
Werken oder Kaufgegenständen
kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber
nicht verpflichtet, diese Anlagen
gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Der Kunde hat uns für die
Zeit der Leistungsausführung kostenlos
versperrbare Räume für
den Aufenthalt der Arbeiter sowie
für die Lagerung von Werkzeugen
und Materialien zur Verfügung zu
stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet,
nachträgliche Änderungs-
und Erweiterungswünsche
des Kunden zu berücksichtigen,
wenn sie aus technischen Gründen
erforderlich sind, um den Vertragszweck
zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden
zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer
Leistungsausführung gelten
als vorweg genehmigt. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht
nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt
wird.
8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung
aus welchen Gründen
auch immer zu einer Abänderung
oder Ergänzung des Auftrages,
so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist
um einen angemessenen
Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss
eine Leistungsausführung
innerhalb eines kürzeren
Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung
dar. Hierdurch können
Überstunden notwendig werden
und/oder durch die Beschleunigung
der Materialbeschaffung
Mehrkosten auflaufen, und erhöht
sich das Entgelt im Verhältnis zum
notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße,
Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte
Teillieferungen und -leistungen
sind zulässig und können gesondert
in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben
sich bei höherer Gewalt,
Streik, nicht vorhersehbare und von
uns nicht verschuldete Verzögerung
unserer Zulieferer oder sonstigen
vergleichbaren Ereignissen, die
nicht in unserem Einflussbereich
liegen (zB schlechte Witterung), in
jenem Zeitraum, währenddessen
das entsprechende Ereignis andauert.
Davon unberührt bleibt das
Recht des Kunden auf Rücktritt
vom Vertrag bei Verzögerungen die
eine Bindung an den Vertrag unzumutbar
machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung
oder die Ausführung
durch den Kunden zuzurechnende
Umstände verzögert oder
unterbrochen, insbesondere aufgrund
der Verletzung der Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 7. dieser
AGB, so werden Leistungsfristen
entsprechend verlängert und vereinbarte
Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben
9.3. Wir sind berechtigt, für die
dadurch notwendige Lagerung von
Materialien und Geräten und dergleichen
in unserem Betrieb 3 %
des Rechnungsbetrages je begonnenen
Monat der Leistungsverzögerung
zu verrechnen, wobei die Verpflichtung
des Kunden zur Zahlung
sowie dessen Abnahmeobliegenheit
hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden
gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine
nur verbindlich,
wenn deren Einhaltung schriftlich
zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung
durch uns steht dem
Kunden ein Recht auf Rücktritt vom
Vertrag nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist zu. Die Setzung
der Nachfrist hat schriftlich (von
unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs) unter
gleichzeitiger Androhung des Rücktritts
zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung
des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montageund
Instandsetzungsarbeiten können
Schäden (a) an bereits vorhandenen
(Rohr-)Leitungen, Geräten
als Folge nicht erkennbarer (insbesondere
baulicher) Gegebenheiten
oder Materialfehler des
vorhandenen Bestands (b) bei
Stemmarbeiten in bindungslosem
Mauerwerk entstehen. Solche Schäden
sind von uns nur zu verantworten,
wenn wir diese schuldhaft verursacht
haben.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen
besteht lediglich eine
sehr beschränkte und den Umständen
entsprechende Haltbarkeit.
10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger
Instandsetzung umgehend
eine fachgerechte Instandsetzung
zu veranlassen.
11. Gefahrtragung
11.1. Für den Gefahrenübergang
bei Übersendung der Ware an den
Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2. Auf den unternehmerischen
Kunden geht die Gefahr über, sobald
wir den Kaufgegenstand, das
Material oder das Werk zur Abholung
im Werk oder Lager bereithalten,
dieses selbst anliefern oder an
einen Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde
wird sich gegen dieses Risiko entsprechend
versichern. Wir verpflichten
uns, eine Transportversicherung
über schriftlichen Wunsch
des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.
Der Kunde genehmigt
jede verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als 4
Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung
der Annahme, Verzug
mit Vorleistungen oder anders),
und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die
Beseitigung der ihm zuzurechnenden
Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern
oder verhindern, dürfen wir bei
aufrechtem Vertrag über die für
die Leistungsausführung spezifizierten
Geräte und Materialien anderweitig
verfügen, sofern wir im Fall
der Fortsetzung der Leistungsausführung
diese innerhalb einer den
jeweiligen Gegebenheiten angemessenen
Frist nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden
sind wir ebenso berechtigt, bei
Bestehen auf Vertragserfüllung die
Ware bei uns einzulagern, wofür
uns eine Lagergebühr in Höhe von
3% pro Monat vom Auftragsvollumen
zusteht.
12.3. Davon unberührt bleibt unser
Recht, das Entgelt für erbrachte
Leistungen fällig zu stellen und
nach angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten.
12.4. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses
Recht nur, wenn es im Einzelfall
ausgehandelt wird.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte
oder sonst übergebene Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist
nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig
vorher unter Angabe des Namens
und der Anschrift des Käufers
bekannt gegeben wurde und wir
der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung
gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen
Kunden bereits
jetzt als an uns abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug,
sind wir bei angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, die
Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Gegenüber Verbrauchern als
Kunden dürfen wir dieses Recht nur
ausüben, wenn zumindest eine
rückständige Leistung des Verbrauchers
seit mindestens sechs Wochen
fällig ist und wir ihn unter Androhung
dieser Rechtsfolge und unter
Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos
gemahnt haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung
des Konkurses über sein
Vermögen oder der Pfändung unserer
Vorbehaltsware unverzüglich zu
verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehaltes
den Standort der Vorbehaltsware
soweit für den Kunden
zumutbar zu betreten; dies nach
angemessener Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
angemessene Kosten trägt der
Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes liegt nur
dann ein Rücktritt vom Vertrag,
wenn dieser ausdrücklich erklärt
wird.
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware
dürfen wir gegenüber unternehmerischen
Kunden freihändig
und bestmöglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung
aller unserer Forderungen
darf der Leistungs-/Kaufgegenstand
weder verpfändet, sicherungsübereignet
oder sonst wie mit Rechten
Dritter belastet werden. Bei Pfändung
oder sonstiger Inanspruchnahme
ist der Kunde verpflichtet,
auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen
und uns unverzüglich zu verständigen
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde geistige
Schöpfungen oder Unterlagen bei
und werden hinsichtlich solcher
Schöpfungen, Schutzrechte Dritter
geltend gemacht, so sind wir berechtigt,
die Herstellung des Liefergegenstandes
auf Risiko des Auftraggebers
bis zur Klärung der
Rechte Dritter einzustellen, und
den Ersatz der von uns aufgewendeten
notwendigen und zweckentsprechenden
Kosten zu beanspruchen,
außer die Unberechtigtheit
der Ansprüche ist offenkundig.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich
schad- und klaglos.
14.3. Ebenso können wir den Ersatz
von uns aufgewendeter notwendiger
und nützlicher Kosten vom
Kunden verlangen.
14.4. Wir sind berechtigt, von
unternehmerischen Kunden für allfällige
Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge
und sonstige Unterlagen,
die von uns beigestellt oder durch
unseren Beitrag entstanden sind,
bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen
außerhalb der bestimmungsgemäßen
Nutzung, insbesondere
die Weitergabe, Vervielfältigung,
Veröffentlichung und Zur-
Verfügung-Stellung einschließlich
auch nur auszugsweisen Kopierens
bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich
weiteres zur Geheimhaltung des
ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen
über die gesetzliche Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für
unsere Leistungen beträgt gegenüber
unternehmerischen Kunden
ein Jahr ab Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe
ist mangels abweichender Vereinbarung
(z.B. förmliche Abnahme)
der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens
wenn der Kunde die Leistung
in seine Verfügungsmacht
übernommen hat oder die Übernahme
ohne Angabe von Gründen
verweigert hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe
vorgesehen und bleibt der
Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin
fern, gilt die Übernahme
als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Behebungen eines vom Kunden
behaupteten Mangels stellen
kein Anerkenntnis dieses vom Kunden
behauptenden Mangels dar.
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns
seitens des unternehmerischen
Kunden zumindest zwei Versuche
einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können
wir durch Verbesserung oder
angemessene Preisminderung abwenden,
sofern es sich um keinen
wesentlichen und unbehebbaren
Mangel handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen
des Kunden unberechtigt, ist der
Kunde verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen für die Feststellung
der Mängelfreiheit oder
Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.9. Der unternehmerische Kunde
hat stets zu beweisen, dass der
Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits
vorhanden war.
16.10. Mängel am Liefergegenstand,
die der unternehmerische
Kunde bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach Ablieferung
durch Untersuchung festgestellt
hat oder feststellen hätte müssen
sind unverzüglich, spätestens 3
Tage nach Übergabe an uns schriftlich
anzuzeigen.
16.11. Eine etwaige Nutzung
oder Verarbeitung des mangelhaften
Leistungsgegenstandes, durch
welche ein weitergehender Schaden
droht oder eine Ursachenerhebung
erschwert oder verhindert
wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar
ist.
16.12. Wird eine Mängelrüge
nicht rechtzeitig erhoben, gilt die
Ware als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung
oder Proben davon sind – sofern
wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen
Kunden an uns zu
retournieren. Im Zusammenhang
mit der Mängelbehebung entstehende
Transport- und Fahrtkosten
gehen zu Lasten des Kunden. Die
mangelhafte Lieferung oder Proben
davon sind – sofern wirtschaftlich
vertretbar – vom unternehmerischen
Kunden an uns zu retournieren.
16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit,
eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu
ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen,
wenn die technischen
Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen u.ä.
nicht in technisch einwandfreiem
und betriebsbereitem Zustand oder
mit den gelieferten Gegenständen
nicht kompatibel sind, soweit dieser
Umstand kausal für den Mangel
ist.
16.16. Keinen Mangel begründet
der Umstand, dass das Werk zum
vereinbarten Gebrauch nicht voll
geeignet ist, wenn dies ausschließlich
auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im
Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert,
weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 7.
nicht nachkommt.
17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher
oder vorvertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug etc. haften wir bei
Vermögensschäden nur in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
aufgrund der technischen Besonderheiten.
17.2. Gegenüber unternehmerischen
Kunden ist die Haftung beschränkt
mit dem Haftungshöchstbetrag
einer allenfalls durch uns
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch
hinsichtlich des Schadens an einer
Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben. Gegenüber
Verbrauchern gilt dies jedoch nur
dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer
Kunden sind bei
sonstigem Verfall binnen zwei
Jahre gerichtlich geltend zu machen.
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst
auch Ansprüche gegen unsere
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe
aufgrund Schädigungen,
die diese dem Kunden – ohne
Bezug auf einen Vertrag ihrerseits
mit dem Kunden – zufügen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen
für Schäden durch unsachgemäße
Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen
von Bedienungs- und Installationsvorschriften,
fehlerhafter
Montage, Inbetriebnahme, Wartung,
Instandhaltung durch den
Kunden oder nicht von uns autorisierte
Dritte, oder natürliche Abnutzung,
sofern dieses Ereignis kausal
für den Schaden war. Ebenso
besteht der Haftungsausschluss für
Unterlassung notwendiger Wartungen,
sofern wir nicht vertraglich
die Pflicht zur Wartung übernommen
haben.
17.7. Wenn und soweit der Kunde
für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch
eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung
(z.B. Haftpflichtversicherung,
Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung
und andere) in
Anspruch nehmen kann, verpflichtet
sich der Kunde zur Inanspruchnahme
der Versicherungsleistung
und beschränkt sich unsere Haftung
insoweit auf die Nachteile, die dem
Kunden durch die Inanspruchnahme
dieser Versicherung entstehen (z.B.
höhere Versicherungsprämie).
18. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser
AGB unwirksam sein, so wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen
Teile nicht berührt.
17.2. Wir, wie ebenso wie der unternehmerische
Kunde, verpflichten
uns jetzt schon, gemeinsam –
ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien – eine Ersatzregelung
zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen
Bedingung am nächsten
kommt.
19. Allgemeines
19.1. Es gilt österreichisches
Recht
19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des
Unternehmens (Salzburg, Österreich).
19.4. Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis oder
künftigen Verträgen zwischen uns
und dem unternehmerischen Kunden
ergebenden Streitigkeiten ist
das für unseren Sitz örtlich zuständige
Gericht. Gerichtsstand für
Verbraucher, sofern dieser seinen
Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht,
in dessen Sprengel der Verbraucher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
gegenüber unternehmerischen Kunden
auch für alle hinkünftigen Geschäfte,
selbst wenn im Einzelfall,
insbesondere bei künftigen Ergänzungs-
oder Folgeaufträgen darauf
nicht ausdrücklich Bezug genommen
wird.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen
Kunden jeweils die bei
Vertragsabschluss aktuelle Fassung
unserer AGB, abrufbar auf unserer
Homepage (www.inosun.eu) und
wurden diese auch an den Kunden
übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich
unter Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des
Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen
unserer AGB bedürfen
zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen
–gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen –Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des
Kunden werden auch dann nicht
anerkannt, wenn wir ihnen nach
Eingang bei uns nicht ausdrücklich
widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und
Garantien unsererseits oder von
diesen AGB abweichende Vereinbarungen
im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten,
Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,
Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte
und Leistungen, die nicht uns
zuzurechnen sind, hat der Kunde –
sofern der Kunde diese seiner Entscheidung
zur Beauftragung zugrunde
legt – uns darzulegen. Diesfalls
können wir zu deren Richtigkeit
Stellung nehmen. Verletzt der
Kunde diese Obliegenheit, sind derartige
Angaben unverbindlich, soweit
diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen
Kunden gegenüber
schriftlich – zum Vertragsinhalt
erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden
ohne Gewähr erstellt und sind
entgeltlich. Verbraucher werden
vor Erstellung des Kostenvoranschlages
auf die Kostenpflicht hingewiesen.
Erfolgt eine Beauftragung
mit sämtlichen im Kostenvoranschlag
umfassten Leistungen,
wird der gegenständlichen Rechnung
das Entgelt für den Kostenvoranschlag
gutgeschrieben
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich
nicht als Pauschalpreis zu
verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete
Leistungen, die im ursprünglichen
Auftrag keine Deckung finden,
besteht Anspruch auf angemessenes
Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen
sich zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer
und ab Lager. Verpackungs-, Transport-.
Verladungs- und Versandkosten
sowie Zoll und Versicherung gehen
zu Lasten des unternehmerischen
Kunden. Verbrauchern als
Kunden gegenüber werden diese
Kosten nur verrechnet, wenn dies
einzelvertraglich ausverhandelt
wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung verpflichtet,
Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte
Entsorgung von Altmaterial
hat der Kunde zu veranlassen. Werden
wir gesondert hiermit beauftragt,
ist dies vom Kunden zusätzlich
im hierfür vereinbarten Ausmaß,
mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten.
3.5. Wird uns vom Kunden eine
Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit
nicht in einer Entfernung
von maximalermöglicht, ist uns der
Mehraufwand durch einen
Preiszuschlag von 0,45 Euro pro angefangenem
Kilometer abzugelten.
Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag
von 50,- Euro pro zu überwindendem
Stockwerk, für welches
kein verwendbarer Lift zur Beförderung
sämtlicher Vertragsleistungen
zur Verfügung steht.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt,
wie auch auf Antrag des Kunden
verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte anzupassen,
wenn Änderungen im Ausmaß von
zumindest 3 % hinsichtlich (a) der
Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen
oder (b) anderer
zur Leistungserbringung notwendiger
Kostenfaktoren wie Materialkosten
aufgrund von Empfehlungen
der Paritätischen Kommissionen
oder von Änderungen der nationalen
bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe,
Änderungen relevanter
Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind. Die Anpassung
erfolgt in dem Ausmaß, in
dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ändern gegenüber
jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung, sofern
wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen
wird als wertgesichert
nach dem VPI 2010 vereinbart
und erfolgt dadurch eine Anpassung
der Entgelte. Als Ausgangsbasis
wird der Monat zu Grunde gelegt,
in dem der Vertrag abgeschlossen
wurde.
3.8. Verbrauchern als Kunden
gegenüber erfolgt bei Änderung der
Kosten eine Anpassung des Entgelts
gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses
gemäß Punkt
3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung,
wenn die Leistung innerhalb
von zwei Monaten nach Vertragsabschluss
zu erbringen ist.
3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen
werden im Außenbogen gemessen.
Formstücke und Einbauten
werden im Rohrausmaß mitgemessen,
jedoch separat verrechnet.
Unterbrechungen bis maximal 1
Meter bleiben unberücksichtigt.
3.10. Erfolgt die Abrechnung nach
Aufmaßen, und ist eine
gemeinsame Ermittlung der Aufmaße
vereinbart, hat der Kunde
bei Fernbleiben trotz zeitgerechter
Einladung zu beweisen, dass die ermittelten
Ausmaße nicht richtig
festgestellt wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Werden Geräte oder sonstige
Materialien vom Kunden beigestellt,
sind wir berechtigt, dem
Kunden einen Zuschlag von 10 %
des Werts der beigestellten Geräte
bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden
sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
Die Qualität und Betriebsbereitschaft
der Beistellungen
liegt in der Verantwortung des
Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird
bei Vertragsabschluss, ein Drittel
bei Leistungsbeginn und der Rest
nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem
Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,
gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen –
Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene
Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen
sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als
Kunden sind wir gemäß § 456 UGB
bei verschuldetem Zahlungsverzug
dazu berechtigt, 9,2% Punkte über
dem Basiszinssatz zu verrechnen.
Gegenüber Verbrauchern berechnen
wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten, gegenüber Verbrauchern
als Kunden jedoch nur, wenn
dies im Einzelnen ausgehandelt
wird.
5.6. Kommt der unternehmerische
Kunde im Rahmen anderer mit uns
bestehender Vertragsverhältnisse
in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
die Erfüllung unserer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag bis
zur Erfüllung durch den Kunden
einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt,
alle Forderungen für bereits
erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit
dem Kunden fällig zu stellen. Dies
gegenüber Verbrauchern als Kunden
nur für den Fall, dass eine
rückständige Leistung zumindest
seit sechs Wochen fällig ist und wir
unter Androhung dieser Folge den
Kunden unter Setzung einer Nachfrist
von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis
steht dem Kunden nur insoweit zu,
als Gegenansprüche gerichtlich
festgestellt oder von uns anerkannt
worden sind. Verbrauchern als Kunden
steht eine Aufrechnungsbefugnis
auch zu, soweit Gegenansprüche
im rechtlichen Zusammenhang
mit der Zahlungsverbindlichkeit des
Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist
verfallen gewährte Vergütungen
(Rabatte, Abschläge
u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Der Kunde verpflichtet sich
im Falle von Zahlungsverzug, die
zur Einbringlichmachung notwendigen
und zweckentsprechenden Kosten
(Mahnkosten, Inkassospesen,
Rechtsanwaltskosten etc.) an uns
zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet
sich der Kunde bei verschuldetem
Zahlungsverzug zur Bezahlung
von Mahnspesen pro Mahnung
in Höhe von € 20,- soweit dies
im angemessenen Verhältnis zur
betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass
seine Daten ausschließlich zum
Zwecke des Gläubigerschutzes an
die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer
Kreditorenverband (AKV), Österreichischer
Verband Creditreform
(ÖVC), Insolvenzschutzverband
für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
(ISA) und Kreditschutzverband
von 1870(KSV) übermittelt
werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung
beginnt frühestens,
sobald der Kunde alle baulichen,
technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen
zur Ausführung geschaffen
hat, die im Vertrag oder
in vor Vertragsabschluss dem Kunden
erteilten Informationen umschrieben
wurden oder der Kunde
aufgrund einschlägiger Fachkenntnis
oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde
vor Beginn der Leistungsausführung
die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gasund
Wasserleitungen oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege,
sonstige Hindernisse baulicher Art,
sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen
statischen Angaben und
allfällige diesbezügliche projektierte
Änderungen unaufgefordert
zur Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu
den notwendigen Angaben können
bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht
nicht nach, ist –
ausschließlich im Hinblick auf die
infolge falscher Kundenangaben
nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit
– unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen
Bewilligungen Dritter sowie
Meldungen und Bewilligungen
durch Behörden (zB Anmeldung
Strombezug) auf seine Kosten zu
veranlassen. Auf diese weisen wir
im Rahmen des Vertragsabschlusses
hin, sofern nicht der Kunde darauf
verzichtet hat oder der unternehmerische
Kunden aufgrund Ausbildung
oder Erfahrung über solches
Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung
einschließlich des Probebetriebes
erforderliche(n) Energie
und Wassermengen sind vom Kunden
auf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür,
dass die technischen Anlagen,
wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,
Netzwerke und dergleichen in
technisch einwandfreien und betriebsbereiten
Zustand sowie mit
den von uns herzustellenden
Werken oder Kaufgegenständen
kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber
nicht verpflichtet, diese Anlagen
gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Der Kunde hat uns für die
Zeit der Leistungsausführung kostenlos
versperrbare Räume für
den Aufenthalt der Arbeiter sowie
für die Lagerung von Werkzeugen
und Materialien zur Verfügung zu
stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet,
nachträgliche Änderungs-
und Erweiterungswünsche
des Kunden zu berücksichtigen,
wenn sie aus technischen Gründen
erforderlich sind, um den Vertragszweck
zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden
zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer
Leistungsausführung gelten
als vorweg genehmigt. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht
nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt
wird.
8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung
aus welchen Gründen
auch immer zu einer Abänderung
oder Ergänzung des Auftrages,
so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist
um einen angemessenen
Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss
eine Leistungsausführung
innerhalb eines kürzeren
Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung
dar. Hierdurch können
Überstunden notwendig werden
und/oder durch die Beschleunigung
der Materialbeschaffung
Mehrkosten auflaufen, und erhöht
sich das Entgelt im Verhältnis zum
notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße,
Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte
Teillieferungen und -leistungen
sind zulässig und können gesondert
in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben
sich bei höherer Gewalt,
Streik, nicht vorhersehbare und von
uns nicht verschuldete Verzögerung
unserer Zulieferer oder sonstigen
vergleichbaren Ereignissen, die
nicht in unserem Einflussbereich
liegen (zB schlechte Witterung), in
jenem Zeitraum, währenddessen
das entsprechende Ereignis andauert.
Davon unberührt bleibt das
Recht des Kunden auf Rücktritt
vom Vertrag bei Verzögerungen die
eine Bindung an den Vertrag unzumutbar
machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung
oder die Ausführung
durch den Kunden zuzurechnende
Umstände verzögert oder
unterbrochen, insbesondere aufgrund
der Verletzung der Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 7. dieser
AGB, so werden Leistungsfristen
entsprechend verlängert und vereinbarte
Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben
9.3. Wir sind berechtigt, für die
dadurch notwendige Lagerung von
Materialien und Geräten und dergleichen
in unserem Betrieb 3 %
des Rechnungsbetrages je begonnenen
Monat der Leistungsverzögerung
zu verrechnen, wobei die Verpflichtung
des Kunden zur Zahlung
sowie dessen Abnahmeobliegenheit
hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden
gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine
nur verbindlich,
wenn deren Einhaltung schriftlich
zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung
durch uns steht dem
Kunden ein Recht auf Rücktritt vom
Vertrag nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist zu. Die Setzung
der Nachfrist hat schriftlich (von
unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs) unter
gleichzeitiger Androhung des Rücktritts
zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung
des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montageund
Instandsetzungsarbeiten können
Schäden (a) an bereits vorhandenen
(Rohr-)Leitungen, Geräten
als Folge nicht erkennbarer (insbesondere
baulicher) Gegebenheiten
oder Materialfehler des
vorhandenen Bestands (b) bei
Stemmarbeiten in bindungslosem
Mauerwerk entstehen. Solche Schäden
sind von uns nur zu verantworten,
wenn wir diese schuldhaft verursacht
haben.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen
besteht lediglich eine
sehr beschränkte und den Umständen
entsprechende Haltbarkeit.
10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger
Instandsetzung umgehend
eine fachgerechte Instandsetzung
zu veranlassen.
11. Gefahrtragung
11.1. Für den Gefahrenübergang
bei Übersendung der Ware an den
Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2. Auf den unternehmerischen
Kunden geht die Gefahr über, sobald
wir den Kaufgegenstand, das
Material oder das Werk zur Abholung
im Werk oder Lager bereithalten,
dieses selbst anliefern oder an
einen Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde
wird sich gegen dieses Risiko entsprechend
versichern. Wir verpflichten
uns, eine Transportversicherung
über schriftlichen Wunsch
des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.
Der Kunde genehmigt
jede verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als 4
Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung
der Annahme, Verzug
mit Vorleistungen oder anders),
und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die
Beseitigung der ihm zuzurechnenden
Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern
oder verhindern, dürfen wir bei
aufrechtem Vertrag über die für
die Leistungsausführung spezifizierten
Geräte und Materialien anderweitig
verfügen, sofern wir im Fall
der Fortsetzung der Leistungsausführung
diese innerhalb einer den
jeweiligen Gegebenheiten angemessenen
Frist nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden
sind wir ebenso berechtigt, bei
Bestehen auf Vertragserfüllung die
Ware bei uns einzulagern, wofür
uns eine Lagergebühr in Höhe von
3% pro Monat vom Auftragsvollumen
zusteht.
12.3. Davon unberührt bleibt unser
Recht, das Entgelt für erbrachte
Leistungen fällig zu stellen und
nach angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten.
12.4. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses
Recht nur, wenn es im Einzelfall
ausgehandelt wird.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte
oder sonst übergebene Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist
nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig
vorher unter Angabe des Namens
und der Anschrift des Käufers
bekannt gegeben wurde und wir
der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung
gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen
Kunden bereits
jetzt als an uns abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug,
sind wir bei angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, die
Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Gegenüber Verbrauchern als
Kunden dürfen wir dieses Recht nur
ausüben, wenn zumindest eine
rückständige Leistung des Verbrauchers
seit mindestens sechs Wochen
fällig ist und wir ihn unter Androhung
dieser Rechtsfolge und unter
Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos
gemahnt haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung
des Konkurses über sein
Vermögen oder der Pfändung unserer
Vorbehaltsware unverzüglich zu
verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehaltes
den Standort der Vorbehaltsware
soweit für den Kunden
zumutbar zu betreten; dies nach
angemessener Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
angemessene Kosten trägt der
Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes liegt nur
dann ein Rücktritt vom Vertrag,
wenn dieser ausdrücklich erklärt
wird.
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware
dürfen wir gegenüber unternehmerischen
Kunden freihändig
und bestmöglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung
aller unserer Forderungen
darf der Leistungs-/Kaufgegenstand
weder verpfändet, sicherungsübereignet
oder sonst wie mit Rechten
Dritter belastet werden. Bei Pfändung
oder sonstiger Inanspruchnahme
ist der Kunde verpflichtet,
auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen
und uns unverzüglich zu verständigen
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde geistige
Schöpfungen oder Unterlagen bei
und werden hinsichtlich solcher
Schöpfungen, Schutzrechte Dritter
geltend gemacht, so sind wir berechtigt,
die Herstellung des Liefergegenstandes
auf Risiko des Auftraggebers
bis zur Klärung der
Rechte Dritter einzustellen, und
den Ersatz der von uns aufgewendeten
notwendigen und zweckentsprechenden
Kosten zu beanspruchen,
außer die Unberechtigtheit
der Ansprüche ist offenkundig.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich
schad- und klaglos.
14.3. Ebenso können wir den Ersatz
von uns aufgewendeter notwendiger
und nützlicher Kosten vom
Kunden verlangen.
14.4. Wir sind berechtigt, von
unternehmerischen Kunden für allfällige
Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge
und sonstige Unterlagen,
die von uns beigestellt oder durch
unseren Beitrag entstanden sind,
bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen
außerhalb der bestimmungsgemäßen
Nutzung, insbesondere
die Weitergabe, Vervielfältigung,
Veröffentlichung und Zur-
Verfügung-Stellung einschließlich
auch nur auszugsweisen Kopierens
bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich
weiteres zur Geheimhaltung des
ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen
über die gesetzliche Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für
unsere Leistungen beträgt gegenüber
unternehmerischen Kunden
ein Jahr ab Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe
ist mangels abweichender Vereinbarung
(z.B. förmliche Abnahme)
der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens
wenn der Kunde die Leistung
in seine Verfügungsmacht
übernommen hat oder die Übernahme
ohne Angabe von Gründen
verweigert hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe
vorgesehen und bleibt der
Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin
fern, gilt die Übernahme
als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Behebungen eines vom Kunden
behaupteten Mangels stellen
kein Anerkenntnis dieses vom Kunden
behauptenden Mangels dar.
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns
seitens des unternehmerischen
Kunden zumindest zwei Versuche
einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können
wir durch Verbesserung oder
angemessene Preisminderung abwenden,
sofern es sich um keinen
wesentlichen und unbehebbaren
Mangel handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen
des Kunden unberechtigt, ist der
Kunde verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen für die Feststellung
der Mängelfreiheit oder
Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.9. Der unternehmerische Kunde
hat stets zu beweisen, dass der
Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits
vorhanden war.
16.10. Mängel am Liefergegenstand,
die der unternehmerische
Kunde bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach Ablieferung
durch Untersuchung festgestellt
hat oder feststellen hätte müssen
sind unverzüglich, spätestens 3
Tage nach Übergabe an uns schriftlich
anzuzeigen.
16.11. Eine etwaige Nutzung
oder Verarbeitung des mangelhaften
Leistungsgegenstandes, durch
welche ein weitergehender Schaden
droht oder eine Ursachenerhebung
erschwert oder verhindert
wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar
ist.
16.12. Wird eine Mängelrüge
nicht rechtzeitig erhoben, gilt die
Ware als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung
oder Proben davon sind – sofern
wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen
Kunden an uns zu
retournieren. Im Zusammenhang
mit der Mängelbehebung entstehende
Transport- und Fahrtkosten
gehen zu Lasten des Kunden. Die
mangelhafte Lieferung oder Proben
davon sind – sofern wirtschaftlich
vertretbar – vom unternehmerischen
Kunden an uns zu retournieren.
16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit,
eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu
ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen,
wenn die technischen
Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen u.ä.
nicht in technisch einwandfreiem
und betriebsbereitem Zustand oder
mit den gelieferten Gegenständen
nicht kompatibel sind, soweit dieser
Umstand kausal für den Mangel
ist.
16.16. Keinen Mangel begründet
der Umstand, dass das Werk zum
vereinbarten Gebrauch nicht voll
geeignet ist, wenn dies ausschließlich
auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im
Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert,
weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 7.
nicht nachkommt.
17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher
oder vorvertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug etc. haften wir bei
Vermögensschäden nur in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
aufgrund der technischen Besonderheiten.
17.2. Gegenüber unternehmerischen
Kunden ist die Haftung beschränkt
mit dem Haftungshöchstbetrag
einer allenfalls durch uns
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch
hinsichtlich des Schadens an einer
Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben. Gegenüber
Verbrauchern gilt dies jedoch nur
dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer
Kunden sind bei
sonstigem Verfall binnen zwei
Jahre gerichtlich geltend zu machen.
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst
auch Ansprüche gegen unsere
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe
aufgrund Schädigungen,
die diese dem Kunden – ohne
Bezug auf einen Vertrag ihrerseits
mit dem Kunden – zufügen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen
für Schäden durch unsachgemäße
Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen
von Bedienungs- und Installationsvorschriften,
fehlerhafter
Montage, Inbetriebnahme, Wartung,
Instandhaltung durch den
Kunden oder nicht von uns autorisierte
Dritte, oder natürliche Abnutzung,
sofern dieses Ereignis kausal
für den Schaden war. Ebenso
besteht der Haftungsausschluss für
Unterlassung notwendiger Wartungen,
sofern wir nicht vertraglich
die Pflicht zur Wartung übernommen
haben.
17.7. Wenn und soweit der Kunde
für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch
eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung
(z.B. Haftpflichtversicherung,
Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung
und andere) in
Anspruch nehmen kann, verpflichtet
sich der Kunde zur Inanspruchnahme
der Versicherungsleistung
und beschränkt sich unsere Haftung
insoweit auf die Nachteile, die dem
Kunden durch die Inanspruchnahme
dieser Versicherung entstehen (z.B.
höhere Versicherungsprämie).
18. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser
AGB unwirksam sein, so wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen
Teile nicht berührt.
17.2. Wir, wie ebenso wie der unternehmerische
Kunde, verpflichten
uns jetzt schon, gemeinsam –
ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien – eine Ersatzregelung
zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen
Bedingung am nächsten
kommt.
19. Allgemeines
19.1. Es gilt österreichisches
Recht
19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des
Unternehmens (Salzburg, Österreich).
19.4. Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis oder
künftigen Verträgen zwischen uns
und dem unternehmerischen Kunden
ergebenden Streitigkeiten ist
das für unseren Sitz örtlich zuständige
Gericht. Gerichtsstand für
Verbraucher, sofern dieser seinen
Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht,
in dessen Sprengel der Verbraucher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
Kontakt:
Firmensitz:
General-Keyes-Str. 29
5020 Salzburg
+43 677 64765413